LAG München - Beschluss vom 19.03.1999
9 Ta 26/99
Normen:
ArbGG § 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 01.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 605/98

Arbeitnehmerstatus: Fußballtrainer mit A-Lizenz

LAG München, Beschluss vom 19.03.1999 - Aktenzeichen 9 Ta 26/99

DRsp Nr. 2002/14960

Arbeitnehmerstatus: Fußballtrainer mit A-Lizenz

Selbst wenn ein Fußballtrainer neben seinem Anstellungsverhältnis auch noch die Vereinsmitgliedschaft eines Fußballclubs innehat, ist er jedenfalls dann als Arbeitnehmer zu qualifizieren, wenn er nach den Regelungen in seinem Anstellungsvertrag zum einen Leistungen erbringt, wie sie von einem Vereinsmitglied üblicherweise nicht erbracht werden, zum anderen in einer Art weisungsgebunden ist, wie dies mit einer Vereinsmitgliedschaft nicht vereinbar wäre.

Normenkette:

ArbGG § 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien wurde am 27.6.1997 ein schriftlicher Anstellungsvertrag geschlossen, wonach der Kläger für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.1998 als Fussballtrainer mit A-Lizenz tätig ist.

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob dieses Anstellungsverhältnis durch mündliche fristlose Kündigung vom 1.4.1998 und/oder schriftliche fristlose Kündigung mit Schreiben vom 28.4.1998 beendet wurde oder bis zum 30.6.1998 fortbesteht.

Der Beklagte hat die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bestritten.

Das Arbeitsgericht Passau hat durch Beschluss vom 1.12.1998 die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bejaht und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als gegeben angesehen.