LAG Berlin - Urteil vom 24.09.1999
8 Sa 869/99
Normen:
BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 22481/98

Arbeitnehmerstatus: Gastdozentin an einer Hochschule mit organisatorischen Zusatzaufgaben;

LAG Berlin, Urteil vom 24.09.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 869/99

DRsp Nr. 2002/7938

Arbeitnehmerstatus: Gastdozentin an einer Hochschule mit organisatorischen Zusatzaufgaben;

1. Ist eine Hochschuldozentin nicht nur zur Abhaltung der vereinbarten Lehrveranstaltungsstunden einschließlich Vor- und Nacharbeiten verpflichtet, sondern schuldet sie aufgrund der atypischen Vertragsgestaltung "die volle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wie fest Angestellte", spricht schon das für ihren Arbeitnehmerstatus. 2. Ein weiteres Indiz ist, wenn die Verträge nicht auf das jeweilige Studiensemester beschränkt sind, sondern - im Rahmen ihrer jeweiligen Laufzeit - auch die vorlesungsfreien Zeiten umfassen. 3. Unterliegt die Dozentin hinsichtlich ihrer neben der Lehrtätigkeit bestehenden Aufgabenstellung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und kann sie diese Aufgaben nur innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers erbringen konnte, ist sie als Arbeitnehmerin anzusehen.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen.

Die Klägerin war seit dem 01.10.1986 auf der Grundlage von 24 befristeten Verträgen an der Fakultät -- Ästhetische Erziehung, Kunst- und Kulturwissenschaften der Beklagten tätig.