LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.1999
16 Sa 69/98
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; HRG § 50 Abs. 4 ; UGUG BW (Baden-Württembergische Universitätsgesetz) § 67 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FuL 2000, 652
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 26.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 230/97

Arbeitnehmerstatus: Lehrstuhlvertreter an einer Hochschule;

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1999 - Aktenzeichen 16 Sa 69/98

DRsp Nr. 2002/7753

Arbeitnehmerstatus: Lehrstuhlvertreter an einer Hochschule;

1. Zum Arbeitnehmerstatus eines Professorenstellvertreters für Übersetzungswissenschaft in Portugiesisch an einer baden-württembergischen Universität. 2. Bei einer Zweckbefristung muß der Zweck, mit dessen Erreichung der Arbeitsvertrag enden soll, so genau bezeichnet sein, daß hieraus das Ereignis zweifelsfrei feststellbar ist, mit dessen Eintritt der Arbeitsvertrag enden soll. Ansonsten würden die Bestimmtheitsanforderungen an eine Zweckbefristung nicht erfüllt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; HRG § 50 Abs. 4 ; UGUG BW (Baden-Württembergische Universitätsgesetz) § 67 Abs. 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit dem ... steht, ob dieses über den Befristungszeitpunkt 30.9.1997 hinaus fortbesteht und der Kläger entsprechend zu beschäftigen ist. Der 62-jährige Kläger ist seit 1.4.1993 aufgrund sechs jeweils befristeter und als Dienstvertrag bezeichneter Verträge vom 30.3., 29.7.1993, 29.3., 7.9.1994, 7.3.1995 und 17.8.1996 als Vertreter der C4/C3-Professur für Übersetzungswissenschaft Portugiesisch an der ... der ... des ... tätig. Der letzte Vertrag endete am 30.9.1997.