LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.08.1997
16 Ta 231/97
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
AuR 1998, 254
BB 1998, 54
FA 1998, 90
LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 27
MDR 1998, 228
NZA 1998, 221
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8400/96

Arbeitnehmerstatus: Prostituierte

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.08.1997 - Aktenzeichen 16 Ta 231/97

DRsp Nr. 2002/16930

Arbeitnehmerstatus: Prostituierte

»Zur Arbeitnehmereigenschaft einer in einem Saunaclub tätigen Prostituierten.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GVG § 17a ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, die die Beklagten auf Zahlung und Abrechnung in Anspruch nimmt, wendet sich im Wege sofortiger Beschwerde gegen einen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneinenden Beschluß des Arbeitsgerichts.

Die Klägerin war von Juli 1983 bis 8. Oktober 1996 in dem von der Beklagten zu 2. betriebenen Saunaclub als Prostituierte tätig. Der Beklagte zu 1. ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 2. Seit 2. Januar 1990 gestalteten sich die Verhältnisse in dem Saunaclub wie folgt: