LAG Baden-Württemberg vom 14.03.1985
7 Sa 107/84
Normen:
ArbGG § 5 ; BGB § 611 ; BetrVG § 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 1987, 142
ARST 1986, 14
BB 1985, 1534
DRsp VI(602)80a
NZA 1985, 739

Arbeitnehmerstatus: Rechtsanwalt

LAG Baden-Württemberg, vom 14.03.1985 - Aktenzeichen 7 Sa 107/84

DRsp Nr. 1996/18974

Arbeitnehmerstatus: Rechtsanwalt

»1. Ein Rechtsanwalt, der sich vertraglich einem anderen Rechtsanwalt verpflichtet, diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und andere Mandate nicht anzunehmen, dem weiter durch Vertrag ein bestimmtes Arbeitsgebiet zugewiesen ist, dem aber der andere Rechtsanwalt unabhängig davon bestimmte Mandate zuweisen oder entziehen kann, von dem ferner vertraglich erwartet wird, daß er während der üblichen Bürostunden in der Kanzlei anwesend ist, und der schließlich weder am Gewinn noch am Verlust der Kanzlei beteiligt wird, ist Arbeitnehmer. Abweichende vertragliche Vereinbarungen über seinen Status sind unerheblich.2. Mandantenschutzklauseln mit angestellten Rechtsanwälten, die Arbeitnehmer sind, sind nur wirksam, wenn dem angestellten Rechtsanwalt eine Karenzentschädigung zugesagt ist (BAG, AP Nr. 24 bis 26 zu § 611 BGB, Konkurrenzklausel). Die Gegenseitigkeit des Mandantenschutzes ersetzt eine Karenzentschädigung jedenfalls dann nicht, wenn die Zahl der geschützten Mandate offensichtlich zu Ungunsten des angestellten Rechtsanwaltes ungleich ist.