LAG Bremen - Beschluss vom 27.06.1991
3 TaBV 35/90
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1992, 451
EzB BetrVG § 5 Nr. 24
EzB BetrVG § 19 Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 05.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 42/90

Arbeitnehmerstatus: Umschüler in einer nichtbetrieblichen Ausbildungsstelle

LAG Bremen, Beschluss vom 27.06.1991 - Aktenzeichen 3 TaBV 35/90

DRsp Nr. 2001/14421

Arbeitnehmerstatus: Umschüler in einer nichtbetrieblichen Ausbildungsstelle

Ein Umschüler in einer nichtbetrieblichen Ausbildungsstelle ist Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, die Beteiligten zu 1) bis 3), sind Mitglieder der Gruppe der Umschüler.

Die Umschüler werden aufgrund eines von der Handelskammer Bremen registrierten Umschulungsvertrages für die Dauer von 2 Jahren zum Ausbildungsberuf des Schriftsetzers/der Schriftsetzerin ausgebildet. Sie haben in aller Regel individuelle Rechtsansprüche gegen bestimmte Kostenträger auf Übernahme der Kosten der Umschulung. Sie fechten mit dem vorliegenden Verfahren die Betriebsratswahl vom 03.05.1990 an, zu der der Wahlvorstand ihnen kein Wahlrecht eingeräumt hat.

Im Übrigen wird entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Sachverhaltes abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat am 05.09.1990 beschlossen:

1. Die Betriebsratswahl vom 03.05.1990 wird für ungültig erklärt.

2. Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei.