LAG München - Urteil vom 02.12.1998
7 Sa 127/98
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 96
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10260/97

Arbeitnehmerüberlassung: Gesetzliche Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

LAG München, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 7 Sa 127/98

DRsp Nr. 2002/14971

Arbeitnehmerüberlassung: Gesetzliche Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

1. Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Vertrages seines Arbeitgebers mit einem Dritten für diesen tätig wird, dieser aber über keine eigene Betriebsorganisation verfügt oder mit dem Arbeitgeber einen Gemeinschaftsbetrieb führt. 2. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn die Arbeitnehmer nach dem äußeren Erscheinungsbild als Beschäftigte des Dritten auftreten, der Personaleinsatz aber in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers verbleibt.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob aufgrund des Art. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen als zustande gekommen gilt.

Die am geborene Klägerin hat am 16. Oktober 1995 mit der Firma (im Folgenden abgekürzt einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach sie als Sicherheitskraft im Bereich der U-Bahnwache eingesetzt wird (Bl. 10/11 d.A.). Die Firma hat sich dabei arbeitsvertraglich vorbehalten, die Klägerin auch mit anderen Tätigkeiten zu betrauen.