LAG Köln - Urteil vom 06.06.2000
13 TaBV 30/00
Normen:
AÜG § 14, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 210/98

Arbeitnehmerüberlassung: Mitbestimmung als Verleiherbetriebsrat bei Verleihentscheidung - übliche Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 13 TaBV 30/00

DRsp Nr. 2000/10274

Arbeitnehmerüberlassung: Mitbestimmung als Verleiherbetriebsrat bei Verleihentscheidung - übliche Arbeitszeit

»Vereinbart ein Zeitarbeitsunternehmen mit den Leiharbeitnehmern arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 35 Stunden, so ist dies keine betriebsübliche Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Werden diese Arbeitnehmer an Unternehmen verliehen, in deren Betrieben eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von mehr als 35 Stunden gilt, besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Betrieb des Verleihers nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Normenkette:

AÜG § 14, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Hinweise:

Die Sache ist anhängig bei BAG unter 1 ABR 43/00.

Vorinstanz: ArbG Köln, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 210/98