BAG - Beschluß vom 25.10.2000
7 ABR 18/00
Normen:
BetrVG (1952) § 76 Abs. 2 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
AG 2001, 313
AiB 2001, 359
BAGE 96, 163
BB 2000, 2413
BB 2001, 832
DB 2000, 2228
DB 2001, 706
NZA 2001, 461
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 10/99
LAG Hamburg, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 4/99

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

BAG, Beschluß vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 18/00

DRsp Nr. 2001/4829

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

»Ein unternehmenszugehöriger Arbeitnehmervertreter in einem nach dem BetrVG 1952 mitbestimmten Aufsichtsrat ist mit Beginn der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im sog. Blockmodell nicht mehr beschäftigt iSd. § 76 Abs. 2 BetrVG 1952. Ist er der einzige Arbeitnehmervertreter bzw. der einzige Vertreter seiner Arbeitnehmergruppe, verliert er mit dem Eintreten in die Freistellungsphase seine Wählbarkeit. Damit endet seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 76 Abs. 2 S. 2, 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 1) beteiligte Antragsteller weiterhin dem Aufsichtsrat der Arbeitgeberin als Arbeitnehmervertreter angehört.

Die Arbeitgeberin ist eine Kreditversicherungs Aktiengesellschaft. Der am 31. Januar 1939 geborene Antragsteller war bei ihr seit dem 1. April 1981 als Klimamonteur beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 schloß er mit der Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung. Danach war er bis zum 30. April 1999 in Vollzeit tätig. Bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2001 war eine Freistellung ohne Arbeitsverpflichtung vereinbart (sog. Blockmodell). Der Vertrag sah für die gesamte Dauer der Altersteilzeit eine Vergütung in Höhe der Hälfte der bisherigen Vergütung zuzüglich einer Aufstockungszahlung vor.