LAG Hamm - Urteil vom 08.02.2006
18 Sa 425/05
Normen:
AWbG NRW § 1 Abs. 1, NRW § 7 § 9 Abs. 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5542/04

Arbeitnehmerweiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 425/05

DRsp Nr. 2006/19823

Arbeitnehmerweiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

»Eine Weiterbildungsveranstaltung zum Thema "Leben an der deutsch-polnischen Grenze" findet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland statt, wenn die Teilnehmer in einem Hotel in Polen wohnen und die überwiegenden Veranstaltungen auf polnischem Gebiet stattfinden.«

Normenkette:

AWbG NRW § 1 Abs. 1, NRW § 7 § 9 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 24.10.2004 bis zum 29.10.2004.

Der am 17.05.1951 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.03.1999 als erster Offizier beim fliegenden Personal der Beklagten tätig. Er ist Mitglied der Personalvertretung Bord im Betrieb der Beklagten. Seine Vergütung betrug zuletzt im Teilzeitarbeitsverhältnis 3.600,-- EUR brutto monatlich.

Der Kläger wohnt in B1xxx. Seine H3xxxxxxist D4xxxxxxxx.