BAG - Urteil vom 16.12.1993
6 AZR 236/93
Normen:
BAT § 52 Abs. 1 Nr, 1 lit. b;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 52 BAT
BAGE 75, 231
BB 1994, 867, 1356
BB 1994, 876
DB 1994, 2034
MDR 1994, 694
NZA 1994 854
NZA 1994, 854
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4962/92
LAG Düsseldorf, vom 03.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1481/92

Arbeitsbefreiung bei gleitender Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 236/93

DRsp Nr. 1994/1542

Arbeitsbefreiung bei gleitender Arbeitszeit

»Ein Angestellter hat keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BAT, wenn diese Angelegenheit bei gleitender Arbeitszeit in die Gleitzeit füllt.«

Normenkette:

BAT § 52 Abs. 1 Nr, 1 lit. b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes während der Gleitzeit Arbeitsbefreiung zu gewähren.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Bei der Beklagten gilt die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit bei den rheinischen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern (Dienstvereinbarung). In ihr ist für Angestellte die gleitende Arbeitszeit geregelt. Nach § 4 Abs. 3 der Dienstvereinbarung kann der Dienst in der Zeit von 6. 45 Uhr bis 8. 30 Uhr begonnen und in der Zeit von 15. 15 Uhr bis 17. 30 Uhr, freitags von 12. 00 Uhr bis 15. 30 Uhr, beendet werden (Gleitzeit). In der Zeit von 8. 30 Uhr bis 15. 15 Uhr, freitags von 8. 30 Uhr bis 12. 00 Uhr, müssen nach § 4 Abs. 4 der Dienstvereinbarung alle Mitarbeiter anwesend sein (Kernarbeitszeit). § 11 der Dienstvereinbarung lautet:

Dienstbefreiung