1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2011 - 10 Sa 433/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Funktionszulage für Feuerwehrpersonal.
Der Kläger ist bei den US-Streitkräften auf dem Flugplatz R als Gruppenleiter bei der Feuerwehr tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.
Der TV AL II regelt zur Zahlung von Zulagen ua. Folgendes:
"§ 21
Sonstige Zulagen
1. Leistungszulagen
...
2. Funktionszulage
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