BAG - Urteil vom 11.07.2012
10 AZR 287/11
Normen:
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anmerkung VI Nr. 1 (1) der Anlage 2a;
Fundstellen:
AP AVR Caritasverband Anlage 2 Nr. 3
AuR 2012, 415
NZA 2012, 1392
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1249/10
ArbG Nienburg, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 663/09

Arbeitsentgelt [Psychiatriezulage]; Tätigkeit in einer halbgeschlossenen Station [AVR Caritas]

BAG, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 287/11

DRsp Nr. 2012/18034

Arbeitsentgelt [Psychiatriezulage]; Tätigkeit in einer halbgeschlossenen Station [AVR Caritas]

Orientierungssätze: 1. Wird eine psychiatrische Station, die nur zeitweise und nur wegen einzelner Patienten geschlossen wird, nach Konzeption und praktischer Umsetzung durch die Behandlung von Patienten mit richterlichem oder ärztlichem Stationsgebot geprägt, so ist sie "halbgeschlossen" iSv. Anmerkung VI Nr. 1 (1) der Anlage 2a der AVR. 2. Es ist nicht erforderlich, dass die Schließzeiten zeitlich überwiegen, sie müssen aber die Arbeit auf der Station mit prägen. Es unterliegt tatrichterlicher Würdigung, ob nach Konzeption und praktischer Umsetzung eine halbgeschlossene Abteilung oder Station vorliegt.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Februar 2011 - 12 Sa 1249/10 - wird zurückgewiesen. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 17. Juni 2010 - 3 Ca 663/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 828,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2009 sowie 276,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2010 zu zahlen.