BAG - Urteil vom 13.06.2012
10 AZR 175/11
Normen:
TV-L § 43 Nr. 8 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 552
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 418/10
ArbG München, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 11820/07

Arbeitsentgelt [Zulagen im öffentlichen Dienst]; Zulage in der Funktionsdiagnostik

BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 175/11

DRsp Nr. 2012/15704

Arbeitsentgelt [Zulagen im öffentlichen Dienst]; Zulage in der Funktionsdiagnostik

Orientierungssatz: Anspruch auf die Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L haben nur "Pflegepersonen", nicht jedoch alle Beschäftigten.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Januar 2011 - 9 Sa 418/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TV-L § 43 Nr. 8 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer in der Höhe unstreitigen Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 13. März 2008. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob die Tarifvorschrift durch die Verwendung des Begriffs "Beschäftigte" auch solchen Arbeitnehmern eine Zulage gewähren will, die nicht zum Pflegepersonal gehören.