LAG Hamm - Urteil vom 03.12.1999
5 Sa 97/99
Normen:
BGB §§ 611, 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3, § 819 ;
Fundstellen:
DÖD 2000, 118
MDR 2000, 460
NZA-RR 2000, 181
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 16.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1528/98

Arbeitsentgelt - vorbehaltslose Weiterzahlung während des Kündigungsschutzverfahrens - Rückforderung - Entreicherung

LAG Hamm, Urteil vom 03.12.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 97/99

DRsp Nr. 2000/8287

Arbeitsentgelt - vorbehaltslose Weiterzahlung während des Kündigungsschutzverfahrens - Rückforderung - Entreicherung

Wird während des Kündigungsschutzverfahrens ohne Vorbehalt weiterhin das Arbeitsentgelt gezahlt, kann es nach rechtskräftiger Klageabweisung jedenfalls dann nicht mehr zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bei Erhalt gutgläubig war und überdies nicht mehr bereichert ist.

Normenkette:

BGB §§ 611, 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3, § 819 ;

Tatbestand:

Der am 11.07.1950 geborene, verheiratete Beklagte, Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder, trat zum 01.09.1984 in die Dienste des klagenden Landes. Er wurde beschäftigt als Laborfacharbeiter der Universität/Gesamthochschule E. Das zuletzt erzielte monatliche Bruttogehalt betrug ca. 3.200,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.05.1995, in Kraft getreten am 01.03.1996, Anwendung.

Das klagende Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.06.1996 fristlos.