LAG Berlin - Urteil vom 25.06.1999
6 Sa 638/99
Normen:
BAMGBAMG Berlin § 3b ; BAT § 70 Abs. 1 ; BGB §§ 252 284 Abs. 1 Satz 1 § § 285, 286 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 53196/97

Arbeitsentgelt: Annahmeverzug des Arbeitgebers - Verzugslohn

LAG Berlin, Urteil vom 25.06.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 638/99

DRsp Nr. 2002/7952

Arbeitsentgelt: Annahmeverzug des Arbeitgebers - Verzugslohn

1. Ein Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, weil der Geltungsanspruch des Rechts grundsätzlich erfordert, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann. 2. Andererseits darf der Schuldner bei schwieriger und zweifelhafter Rechtslage auf eine ihm günstige Rechtsauffassung vertrauen, insbesondere wenn es um die Anwendung sog. unbestimmter Rechtsbegriffe geht, die angesichts des weitgehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes sogar bei tatsächlich gleichgelagerten Fällen zu ungleichen revisionsgerichtlichen Entscheidungen führen können. 3. Dementsprechend kommt der Arbeitgeber mit der Leistung sog. Verzugslohns gemäß § 615 Satz 1 BGB im Anschluss an eine unwirksame Kündigung nicht in Schuldnerverzug, wenn der Ausspruch dieser Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht hat. Ist die Rechtslage nämlich nicht eindeutig, so handelt der kündigende Arbeitgeber so lange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen durfte.

Normenkette:

BAMGBAMG Berlin § 3b ; BAT § 70 Abs. 1 ; BGB §§ 252 284 Abs. 1 Satz 1 § § 285, 286 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand