Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen 13. Monatsgehalts.
Die Klägerin ist beim Beklagten seit 1. April 1994 als Arzthelferin beschäftigt. Seit 1995 befindet sie sich ununterbrochen im Erziehungsurlaub. Sie verlangt für das Jahr 1996 die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes nach dem auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwendbaren Manteltarifvertrages für Arzthelferinnen in privaten ärztlichen Praxen in der Bundesrepublik Deutschland vom 16. September 1992 (im folgenden:
"§ 10 Gehalt, vermögenswirksame Leistungen
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