BAG - Urteil vom 18.11.1998
10 AZR 649/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für Arzthelferinnen in privaten ärztlichen Praxen in der Bundesrepublik Deutschland vom 16. September 1992 § 10 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 832/97
ArbG Essen, vom 24.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 982/97

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Gratifikation während des Erziehungsurlaubs

BAG, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 649/97

DRsp Nr. 2002/7537

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Gratifikation während des Erziehungsurlaubs

Zum Anspruch auf Gratifikation (13. Monatsgehalt) einer Arzthelferin im Erziehungsurlaub nach dem MTV für Arzthelferinnen in privaten ärztlichen Praxen in der Bundesrepublik Deutschland vom 16. September 1992.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für Arzthelferinnen in privaten ärztlichen Praxen in der Bundesrepublik Deutschland vom 16. September 1992 § 10 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen 13. Monatsgehalts.

Die Klägerin ist beim Beklagten seit 1. April 1994 als Arzthelferin beschäftigt. Seit 1995 befindet sie sich ununterbrochen im Erziehungsurlaub. Sie verlangt für das Jahr 1996 die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes nach dem auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwendbaren Manteltarifvertrages für Arzthelferinnen in privaten ärztlichen Praxen in der Bundesrepublik Deutschland vom 16. September 1992 (im folgenden: MTV). Dieser lautet - soweit hier von Interesse:

"§ 10 Gehalt, vermögenswirksame Leistungen

...