BAG - Urteil vom 27.06.2012
5 AZR 317/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; Einführungstarifvertrag (ERA) Metallindustrie Küste (vom 18. Dezember 2003) § 9;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 224
DB 2013, 524
EzA-SD 2012, 15
NZA 2013, 56
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 359/10
ArbG Flensburg, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 943/09

Arbeitsentgelt; Auflösung des ERA-Anpassungsfonds; Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 317/11

DRsp Nr. 2012/18420

Arbeitsentgelt; Auflösung des ERA-Anpassungsfonds; Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssatz: Die dem Anpassungsfonds zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie zugeführten Mittel waren zur Deckung der betrieblichen Kosten zu verwenden. Durch die Bildung des Anpassungsfonds wurden keine individuellen Entgeltansprüche begründet.

1. Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. März 2011 - 2 Sa 359/10 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung der ersten und zweiten Instanz wie folgt neu gefasst wird:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; Einführungstarifvertrag (ERA) Metallindustrie Küste (vom 18. Dezember 2003) § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungen aus dem ERA-Anpassungsfonds.