LAG Nürnberg - Urteil vom 02.03.1999
6 Sa 1137/96
Normen:
BGB § 387 § 396 Abs. 1 Satz 2 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; EStG § 37 Abs. 2 ; SGB IV § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1818
LAGE § 387 BGB Nr. 2
NZA-RR 1999, 626
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 09.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 742/96

Arbeitsentgelt: Aufrechnung durch Arbeitgeber mit Schadensersatz- und Gratifikationsrückzahlungsansprüchen - Aufrechnungserklärung - Urlaubsabgeltung

LAG Nürnberg, Urteil vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 1137/96

DRsp Nr. 2001/5653

Arbeitsentgelt: Aufrechnung durch Arbeitgeber mit Schadensersatz- und Gratifikationsrückzahlungsansprüchen - Aufrechnungserklärung - Urlaubsabgeltung

»1. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, gegen Bruttogehaltsansprüche des Arbeitnehmers mit Rückforderungsansprüchen - hier wegen Rückforderung der Weihnachtsgratifikation - dergestalt aufzurechnen, daß er die Bruttobeträge "brutto gegen brutto" voneinander abzieht. Er kann vielmehr Bruttorückforderungen nur gegen späteres Nettoentgelt verrechnen.2. Rechnet der Arbeitgeber mit mehreren Gegenforderungen auf, welche die Arbeitnehmeransprüche insgesamt übersteigen, so muß er die Aufrechnungsforderungen in ein Stufenverhältnis stellen. Tut er dies nicht und läßt sich eine Reihenfolge auch aus sonstigen Umständen nicht entnehmen, so fehlt es an der Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung; die Aufrechnung ist insgesamt unzulässig.3. Auch bei Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes zur Kündigung einer Schwangeren kann der Arbeitgeber die Kosten für den Bescheid nicht als Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch vom Arbeitnehmer erstattet verlangen.