Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Gratifikation für das Jahr 1989.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 als Verwaltungssachbearbeiterin mit einem Monatsgehalt von 2.800,-- DM brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war u.a. folgendes vereinbart:
§ 1 Aufgabengebiet/Beginn des Vertrages
...
(5) Für das Arbeitsverhältnis gelten die jeweiligen Tarifverträge für das Augenoptikerhandwerk in Bayern.
(6) Die Betriebsordnung ist Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.
§ 7 Nebenleistungen
Nach Maßgabe der jeweils geltenden betrieblichen Regelung (s. Betriebsordnung) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die betrieblichen Sozialleistungen.
Hinsichtlich der Zahlung einer Gratifikation ist in der Betriebsordnung bestimmt:
16. Abrechnung, Gratifikation und Zahlung an Dritte
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