BAG - Urteil vom 02.12.1992
10 AZR 238/91
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 731/90
ArbG Regensburg, vom 10.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 585/90

Arbeitsentgelt: Ausschluss vom Bezug einer Gratifikation bei betriebsbedingter Kündigung

BAG, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 238/91

DRsp Nr. 2002/14869

Arbeitsentgelt: Ausschluss vom Bezug einer Gratifikation bei betriebsbedingter Kündigung

Eine Klausel, aufgrund derer eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers nur Arbeitnehmern gewährt werden soll, die zum maßgeblichen Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Gratifikation für das Jahr 1989.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 als Verwaltungssachbearbeiterin mit einem Monatsgehalt von 2.800,-- DM brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war u.a. folgendes vereinbart:

§ 1 Aufgabengebiet/Beginn des Vertrages

...

(5) Für das Arbeitsverhältnis gelten die jeweiligen Tarifverträge für das Augenoptikerhandwerk in Bayern.

(6) Die Betriebsordnung ist Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.

§ 7 Nebenleistungen

Nach Maßgabe der jeweils geltenden betrieblichen Regelung (s. Betriebsordnung) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die betrieblichen Sozialleistungen.

Hinsichtlich der Zahlung einer Gratifikation ist in der Betriebsordnung bestimmt:

16. Abrechnung, Gratifikation und Zahlung an Dritte

...