LAG München - Urteil vom 10.04.1991
7 Sa 731/90
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1571
LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 10.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 585/90

Arbeitsentgelt: Ausschluss vom Bezug einer Gratifikation bei betriebsbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 10.04.1991 - Aktenzeichen 7 Sa 731/90

DRsp Nr. 2002/15133

Arbeitsentgelt: Ausschluss vom Bezug einer Gratifikation bei betriebsbedingter Kündigung

Der Arbeitgeber, der freiwillig eine Gratifikation zu dem Zweck zahlt, sowohl vergangene als auch zukünftige Betriebstreue zu entgelten, handelt nicht willkürlich, sondern gemäss dem von ihm bestimmten Gratifikationszweck, wenn er einen Arbeitnehmer wegen Unmöglichkeit der Zweckerreichung infolge betriebsbedingter Kündigung von der Gratifikation ausschließt, so dass dieser Ausschluss keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 02.12.1992 - 10 AZR 238/91 -.

Vorinstanz: ArbG Regensburg, vom 10.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 585/90
Fundstellen
BB 1991, 1571
LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 6