BAG - Urteil vom 10.10.1984
5 AZR 302/82
Normen:
BAT Anlage SR 2c; BGB § 133 § 157 § 242 § 611 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 47, 53
AP Nr. 39 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche
NJW 1985, 696
RiA 1985, 159
Vorinstanzen:
I. ArbG Kiel - Urteile vom 11.08.1981 - 10 Ca 889/81 - 10 Ca 901/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.02.1982 - 1 Sa 544/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsentgelt: Ausstellung von Todesbescheinigungen durch angestellte Klinikärzte

BAG, Urteil vom 10.10.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 302/82

DRsp Nr. 2008/11289

Arbeitsentgelt: Ausstellung von Todesbescheinigungen durch angestellte Klinikärzte

»1. Todesbescheinigungen, die von einem angestellten Krankenhausarzt für im Krankenhaus verstorbene Patienten ausgestellt werden, sind Bescheinigungen im Sinn von Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Sonderregelung 2c zum BAT. 2. Sofern keine dahingehende vertragliche Regelung besteht, können die Ärzte für die Ausstellung solcher Bescheinigungen keine gesonderte Vergütung beanspruchen.«

Normenkette:

BAT Anlage SR 2c; BGB § 133 § 157 § 242 § 611 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger berechtigt sind, für die von ihnen im Stadtkrankenhaus der Beklagten vorgenommene Leichenschau und die damit verbundene Ausstellung der Todesbescheinigung privat zu liquidieren.

Die Kläger sind als Assistenzärzte in der Inneren Abteilung des Stadtkrankenhauses der Beklagten beschäftigt. Ihren Arbeitsverhältnissen liegen Formular-Arbeitsverträge zugrunde, in denen unter anderem bestimmt ist:

Das Dienstverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung; insbesondere nach der Sonderregelung 2 c BAT für Ärzte und Zahnärzte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten...

...

§ 10

Die Ausübung einer eigenen Praxis ist dem Arzt untersagt...

...

§ 13