LAG Berlin - Urteil vom 27.08.1999
6 Sa 564/99
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 117
BuW 2000, 122
EzBAT § 29 BAT Besitzstandszulage Nr. 1
EzBAT § 34 BAT Nr. 5
EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Teilzeitschäftigter Nr. 46
LAGE § 2 BeschFG 1985 Nr. 34
NJ 2000, 168
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 22895/98

Arbeitsentgelt: Besitzstandszulage - Anpassung - Gleichbehandlungsgebot

LAG Berlin, Urteil vom 27.08.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 564/99

DRsp Nr. 2002/7945

Arbeitsentgelt: Besitzstandszulage - Anpassung - Gleichbehandlungsgebot

1. Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG richtet sich nur an den einzelnen Arbeitgeber, nicht aber an die Parteien eines Tarifvertrages. 2. Die tarifliche Regelung einer Besitzstandszulage verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn diese Zulage bei jeder Arbeitszeitverkürzung, nicht jedoch bei einer zwischenzeitlichen Arbeitszeitverlängerung entsprechend angepasst wird und damit umfangmäßig hinter dem Arbeitszeitvolumen zurück bleibt.

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger steht aufgrund Arbeitsvertrags vom 14.10.85 als Krankenpfleger in den Diensten des Beklagten. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag des Beklagten kraft Bezugnahme Anwendung.

Ab dem 1.04.93 erhielt der Kläger eine tarifliche Besitzstandszulage von 163,08 DM brutto monatlich, die gemäß § 31 Nr. 3 MTV ab 1.04.96 auf 288,08 DM brutto aufgestockt wurde. In einer Protokollnotiz zu § 31 Nr. 3 MTV wurde für die Zeit ab 1.04.96 geregelt, dass die zu dieser Zeit zu zahlende Besitzstandszulage bei Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit entsprechend angepaßt, die ermittelte Besitzstandszulage bei Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit dagegen nicht angepaßt wird.