BAG - Urteil vom 18.04.2012
5 AZR 248/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 300
AuR 2012, 373
BAGE 141, 144
DB 2012, 1934
EzA-SD 2012, 15
MDR 2012, 979
NZA 2012, 998
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 945/10
ArbG Bocholt, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2644/09

Arbeitsentgelt; Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 248/11

DRsp Nr. 2012/14057

Arbeitsentgelt; Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess

Klagt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung ein, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Orientierungssatz: Da die konkret zu leistende Arbeit idR vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. November 2010 - 14 Sa 945/10 - aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 449,50 Euro brutto (Vergütungsdifferenz für August und September 2009) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 181,25 Euro brutto seit dem 16. September 2009 und aus weiteren 268,25 Euro brutto seit dem 16. Oktober 2009 zu zahlen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138;

Tatbestand: