LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2010
14 Sa 945/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2644/09

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Nichtleistung der Normalarbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 14 Sa 945/10

DRsp Nr. 2012/3143

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Nichtleistung der Normalarbeitszeit

1. Allein die Tatsache, dass bei einem Arbeitnehmer drei Bandscheibenvorfälle vorlagen, nicht ausreichend für die Annahme, dass der Arbeitnehmer für eine Tätigkeit als Maurer gesundheitlich nicht geeignet ist. 2. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Normalarbeitszeit nicht geleistet hat, ist der Arbeitgeber (vgl. LAG Hamm, 31. Oktober 2002, 8 Sa 758/02, LAGReport 2003, 316)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 4. Mai 2010 (3 Ca 2644/09) teilweise abgeändert, soweit der Beklagte zur Zahlung von 724,68 € brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger zu 28 %, der Beklagte zu 72 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7 %, der Beklagte zu 93%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand