LAG Hamm - Urteil vom 31.10.2002
8 Sa 758/02
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 275 ; BGB § 323 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 316
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 02.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1234/01

Arbeitsverhältnis, Vergütung, Arbeitsleistung, Beweislast des Arbeitgebers für Nichtleistung der Arbeit

LAG Hamm, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 758/02

DRsp Nr. 2003/9529

Arbeitsverhältnis, Vergütung, Arbeitsleistung, Beweislast des Arbeitgebers für Nichtleistung der Arbeit

»1. Beweislast des Arbeitgebers für Nichterbringung der vereinbarten regulären Arbeitsleistung 2. Bestreitet der Arbeitgeber im Vergütungsrechtsstreit, dass der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum gearbeitet hat, so trifft ihn - den Arbeitgeber - die Beweislast. Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" gilt nur bei unstreitiger Nichtleistung der Arbeit, ohne die gesetzlichen Regelungen des Leistungsstörungsrechts und deren Beweislastverteilung zu verdrängen.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 275 ; BGB § 323 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage macht die Klägerin, welche im Dachdeckerbetrieb ihres Ehemannes als kaufmännische Angestellte tätig war, restliche Vergütungsansprüche geltend.

Im ersten Rechtszuge hat die Klägerin insoweit folgende Positionen eingeklagt:

1. Gehalt Juli 2000|4.895,05 DM

2. Gehalt September 2000|4.897,35 DM

3. Vergütungsdifferenz November 2000 wegen Weihnachtsgeld|4.753,01 DM

4. Vergütungsdifferenz Dezember 2000 wegen Gehaltserhöhung und Überstunden|2.016,43 DM

5. Gehalt Januar 2001 einschließlich Gehaltserhöhung|6.098,83 DM

6. Gehalt Februar 2001 einschließlich Gehaltserhöhung|5.585,53 DM

Summe|28.249,33 DM

Dementsprechend hat die Klägerin im ersten Rechtszuges beantragt,