LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2006
7 Sa 87/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 § 78 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 425/05

Arbeitsentgelt der Betriebsratsmitglieder und Benachteiligungsverbot - Maßgeblichkeit der Arbeitsentgelteinheit - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Benachteiligung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 87/05

DRsp Nr. 2006/27769

Arbeitsentgelt der Betriebsratsmitglieder und Benachteiligungsverbot - Maßgeblichkeit der Arbeitsentgelteinheit - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Benachteiligung

1. Der dem § 37 Abs. 4 BetrVG zugrunde liegende Zweck des Schutzes des Arbeitsentgeltes garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, welche vergleichbare Arbeitnehmer erhalten.2. Bezugspunkt für die Anpassung des Arbeitsentgeltes ist nicht der effektive Wochen- oder Monatsverdienst sondern die maßgebende Arbeitsentgelteinheit; geht der Arbeitnehmer seiner Betriebsratstätigkeit im Rahmen einer 35-Stunden-Woche nach, würde er bei Anpassung an die Vergütung des von ihm zum Vergleich herangezogenen Kollegen, der in der 40-Stunden-Woche arbeitet, rechtsgrundlos begünstigt.3. Die Darlegungslast für eine nach § 78 Satz 2 BetrVG erforderliche Benachteiligung trägt der Arbeitnehmer.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4 § 78 Satz 2 ;

Tatbestand: