LAG Saarland - Urteil vom 13.05.1998
2 Sa 244/97
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, RTV Steine und Erden vom 01.01.1989 i.d.F. vom 01.06.1996 Zoffern 126, 127; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarlouis - 1 Ca 437/97 - 05.11.97,

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung - konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags zur Höhe

LAG Saarland, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 244/97

DRsp Nr. 2001/5698

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung - konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags zur Höhe

Die Nrn. 126, 127 RTV Steine und Erden vom 01.01.1989 i.d.F. vom 01.06.1996 enthalten keine eigenständige, konstitutive Regelung über die Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, RTV Steine und Erden vom 01.01.1989 i.d.F. vom 01.06.1996 Zoffern 126, 127; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Hinblick auf die ab dem 1.10.1996 geltende Neufassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Der 1960 geborene Kläger ist seit dem 16.5.1995 als gewerblicher Arbeitnehmer (Springer) gegen einen Stundenlohn von zuletzt 19,30 DM brutto bei der Beklagten beschäftigt.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.1.1996 (Bl. 120 d. A.) finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die von dem Rheinischen Unternehmerverband Neuwied für die Beklagte abgeschlossenen bzw. übernommenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.