Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Hinblick auf die ab dem 1.10.1996 geltende Neufassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Der 1960 geborene Kläger ist seit dem 16.5.1995 als gewerblicher Arbeitnehmer (Springer) gegen einen Stundenlohn von zuletzt 19,30 DM brutto bei der Beklagten beschäftigt.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.1.1996 (Bl. 120 d. A.) finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die von dem Rheinischen Unternehmerverband Neuwied für die Beklagte abgeschlossenen bzw. übernommenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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