BAG - Urteil vom 16.12.1998
5 AZR 500/98
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, RTV Steine und Erden vom 01.01.1989 i.d.F. vom 01.06.1996 Zoffern 126, 127; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Saarland - 2 Sa 244/97 - 13.05.98 - ArbG Saarlouis - 1 Ca 437/97 - 05.11.97,

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung - konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags zur Höhe

BAG, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 500/98

DRsp Nr. 2001/5705

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung - konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags zur Höhe

Die Nrn. 126, 127 RTV Steine und Erden vom 01.01.1989 i.d.F. vom 01.06.1996 enthalten keine eigenständige, konstitutive Regelung über die Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, RTV Steine und Erden vom 01.01.1989 i.d.F. vom 01.06.1996 Zoffern 126, 127; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit dem 16. Mai 1995 als gewerblicher Arbeitnehmer in der Funktion eines sog. Springers beschäftigt. Er erhält einen Stundenlohn von 19,30 DM brutto. Der Kläger war in der Zeit vom 5. Oktober bis 10. November 1996 und an 53,2 Stunden im Februar 1997 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohnes. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.