BAG - Urteil vom 08.09.1999
5 AZR 475/98
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1; LFZG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 9 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der BRD in der ab dem 01.05.1986 geltenden Fassung § 12 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Saarbrücken - 2 Sa 180/97 - 29.04.98 - ArbG Saarlouis - 2 Ca 80/97 - 12.08.97,

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung - konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags zur Höhe

BAG, Urteil vom 08.09.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 475/98

DRsp Nr. 2001/5706

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung - konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags zur Höhe

§ 12 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der BRD in der ab dem 01.05.1986 geltenden Fassung enthält keine eigenständige, konstitutive Regelung über die Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1; LFZG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 9 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der BRD in der ab dem 01.05.1986 geltenden Fassung § 12 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit Januar 1995 als Faltschachtelhelferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1996 war die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im Manteltarifvertrag wie folgt geregelt:

"§ 12 Krankheit, Unfall, Kuren und Heilverfahren