LAG Saarland - Urteil vom 17.12.1997
1 Sa 161/97
Normen:
RTV für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin idF vom 19.5.1992 § 5 Ziffer 2; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 217
LAGE § 4 EntgeltfortzG Tarifvertrag Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 15.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 147/97

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - technische und kaufmännische Angestellte im Baugewerbe

LAG Saarland, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 1 Sa 161/97

DRsp Nr. 2001/5693

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - technische und kaufmännische Angestellte im Baugewerbe

Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dafür, daß einer Sekundärregelung kein anderer Bemessungsmaßstab zugrunde liegt als einer im Text unmittelbar davorstehenden Primärregelung. Zu einer auf 100% Entgeltfortzahlung fußenden Folgeregelung paßt im Rahmen eines sinnvollen Ganzen eine entsprechende konstitutive Regelung der Tarifvertragsparteien.

Normenkette:

RTV für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin idF vom 19.5.1992 § 5 Ziffer 2; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1977 als Polier mit einem Bruttogehalt von zuletzt 6.001,-- DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Bauhauptgewerbes Anwendung.

Der Kläger macht gemäß § 5 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin in der Fassung vom 19.5.1992 Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 19.11.1996 bis zum 29.11.1996 in Höhe von 496,63 DM brutto geltend. Dieser Betrag ist der Differenzbetrag zwischen der seitens der Beklagten geleisteten Gehaltsfortzahlung in Höhe von 80 % des Gehalts und der vom Kläger beanspruchten 100%igen Gehaltsfortzahlung.