LAG Hamm - Urteil vom 25.11.2011
10 Sa 757/11
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie NRW vom 15.03.1989 (MTV) § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 45/11

Arbeitsentgelt; Entgeltregelung für ein vormaliges Betriebsratsmitglied; Fortgeltung nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 757/11

DRsp Nr. 2012/4125

Arbeitsentgelt; Entgeltregelung für ein vormaliges Betriebsratsmitglied; Fortgeltung nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit

1. Die Auslegung einer Entgeltregelung nach §§ 133, 157 BGB kann ergeben, dass diese nur für die Zeit der Betriebsratstätigkeit getroffen wurde; ist diese Tätigkeit beendet, verliert auch die Entgeltregelung ihre Wirkung. 2. In der bloßen Weiterzahlung des bisherigen Entgelts liegt schon kein Angebot des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den für die während der Betriebsratstätigkeit geltenden Vergütungsbedingungen. 3. Ein Anspruch auf Entgeltzahlung in der bisherigen Höhe ergibt sich auch nicht aus 37 Abs. 4 BetrVG, wonach das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates einschließlich eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt von vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung, wenn das Arbeitsentgelt diesen Voraussetzungen entspricht.