BAG - Urteil vom 18.02.1997
3 AZR 797/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GTV für den Bayerischen Möbelhandel § 2 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden im Bayerischen Möbelhandel §§ 1 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 551/94
ArbG Rosenheim, vom 29.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 314/93

Arbeitsentgelt: Erhöhung des Tarifentgeltes bei Provisionsverkäufern

BAG, Urteil vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 797/95

DRsp Nr. 2002/14846

Arbeitsentgelt: Erhöhung des Tarifentgeltes bei Provisionsverkäufern

Ist zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags ein Fixum vereinbart, ist im Falle einer Gehaltserhöhung nach § 2 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im bayerischen Möbelhandel das Fixum um den Betrag zu erhöhen, um den sich das Tarifgehalt der Tarifgehaltsgruppe erhöht, in der Arbeitnehmer eingruppiert ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GTV für den Bayerischen Möbelhandel § 2 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden im Bayerischen Möbelhandel §§ 1 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Entgeltansprüche der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 28. Februar 1994.

Die Klägerin ist seit dem 15. Februar 1988 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Verkäuferin beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die jeweiligen Tarifverträge des zuständigen Möbelfachverbandes Anwendung. Das monatliche Arbeitsentgelt der Klägerin setzt sich aus einem Fixum und Provisionen zusammen. Für solche Fälle regelt der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden im Bayerischen Möbelhandel:

"B. Angestellte

1. Die Gehaltszahlung erfolgt nach einem besonderen Gehaltstarif. Die Tarifgehälter sind Mindestgehälter.

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