LAG Saarland - Urteil vom 15.10.1997
2 Sa 106/97
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1; LFZG §§ 1, 2 ; MTV für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige des Saarlandes vom 8.5.1985 Ziffer 39; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarlouis - 2 Ca 1214/96 - 22.04.97,

Arbeitsentgelt: Fortzahlung im Krankheitsfall - konstitutive oder deklaratorische tarifvertragliche Regelung

LAG Saarland, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen 2 Sa 106/97

DRsp Nr. 2001/5694

Arbeitsentgelt: Fortzahlung im Krankheitsfall - konstitutive oder deklaratorische tarifvertragliche Regelung

1. Ziffer 39 des Manteltarifvertrages für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige des Saarlandes vom 8.5.1985 enthält hinsichtlich der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts keine eigenständige, konstitutive Regelung, die der Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der ab dem 1.10.1996 geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.9.1996 vorgehen würde. 2. Bei tarifvertraglichen Bestimmungen, die entweder mit außertariflichen Normen übereinstimmen oder auf sie verweisen, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien durch sie eine selbständige, dh in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängigen Regelung haben treffen wollen. Dieser Wille muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dem Wortlaut der Tarifnorm einen erkennbaren Ausdruck gefunden haben.