LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.09.1991
4 TaBV 93/91
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 77
BB 1992, 921
BetrAV 1992, 182
DStR 1992, 1141
LAGE § 87 BetrVG Betriebliche Lohngestaltung Nr. 10
NZA 1992, 565

Arbeitsentgelt: freiwillige Zusatzleistungen für bestimmte Arbeitnehmer - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.09.1991 - Aktenzeichen 4 TaBV 93/91

DRsp Nr. 2001/14585

Arbeitsentgelt: freiwillige Zusatzleistungen für bestimmte Arbeitnehmer - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Auch wenn die Gewährung einer freiwilligen Zusatzleistung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen sollte, weil der Arbeitgeber nur an eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern leisten will (hier: außertarifliche Angestellte), so kann der Arbeitgeber über die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht gezwungen werden (notfalls per Spruch einer Einigungsstelle), die Zusatzleistung nunmehr allen Arbeitnehmern zu gewähren. Der Betriebsrat bleibt insoweit darauf beschränkt, sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG i.S. der Ablehnung der Einführung überhaupt der Zusatzleistung auszuüben und derart einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu begegnen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen
ARST 1992, 77