LAG Berlin - Urteil vom 27.04.1999
5 Sa 142/98
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 § 630 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 16676/98

Arbeitsentgelt: Geltendmachung - Ausschlussfrist - Verwirkung;

LAG Berlin, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 142/98

DRsp Nr. 2002/7960

Arbeitsentgelt: Geltendmachung - Ausschlussfrist - Verwirkung;

1. Durch eine schriftliche Lohnabrechnung, die der Arbeitgeber innerhalb einer im Tarifvertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erteilt hat, werden die abgerechneten Entgeltforderungen des Arbeitnehmers streitlos gestellt mit der Folge, dass der Arbeitnehmer diese Entgeltforderungen nicht noch einmal mündlich oder schriftlich geltend zu machen braucht. 2. Zur Verwirkung eines Anspruchs müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sei. Der Gläubiger muß sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt und dadurch bei dem Schuldner die Überzeugung hervorgerufen haben, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Schuldner muß sich weiter hierauf eingerichtet haben und ihm muß die Erfüllung des Rechts des Gläubigers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht mehr zumutbar sein. 3. Hat ein Arbeitnehmer unstreitig nahezu zwei Jahre gewartet, bis er mit seinem Schreiben erstmals ein qualifiziertes Zeugnis vom Arbeitgeber verlangt hat, reicht dieser Zeitraum aus, um die erste Voraussetzung der Verwirkung, das sogenannte Zeitmoment, zu erfüllen. Denn ein Zeugnis, wenn es eine Funktion im Arbeitsleben erfüllen soll, muss alsbald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt und erteilt werden.

Normenkette:

BGB §§ 242 611 Abs. 1 § 630 ;

Tatbestand