BVerfG - Beschluß vom 21.01.1997
1 BvR 1042/96
Normen:
BAT § 1 Abs. 1 ; BAT-O § 1 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 241
NZA 1997, 495
ZTR 1997, 218
Vorinstanzen:
BAG, vom 26.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AZR 125/95

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlungsgebot - Wechsel zwischen Tarifgebieten - Zahlung einer Divergenzvergütung

BVerfG, Beschluß vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1042/96

DRsp Nr. 1997/3614

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlungsgebot - Wechsel zwischen Tarifgebieten - Zahlung einer Divergenzvergütung

Ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, in anderen Verfahren in eindeutiger Weise darauf zu verweisen, dass die den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch begründende Entlohnung nach BAT von in das Beitrittsgebiet zurückkehrenden Mitarbeitern erst nach dem 30. Juli 1992 eingetreten ist, liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vor.

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1 ; BAT-O § 1 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.