LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.1999
17 Sa 1174/99
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 09.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1111/99

Arbeitsentgelt: Gratifikation - Freiwilligkeitsvorbehalt - betriebliche Übung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 17 Sa 1174/99

DRsp Nr. 2002/3693

Arbeitsentgelt: Gratifikation - Freiwilligkeitsvorbehalt - betriebliche Übung

1. Der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag lässt auch bei wiederholter und langjähriger Zahlung einen Anspruch auf Grund einer betrieblichen Übung nicht entstehen. 2. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Arbeitgeber in jedem Jahr frei, erneut darüber zu entscheiden, ob er die Leistung gewähren will oder nicht. Gerade wenn im Arbeitsvertrag die Sonderzahlung eines - zuletzt - 13. Gehalts als freiwillige Gratifikation ausgewiesen wird, kann der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass er auch im Folgejahr eine Weihnachtsgratifikation erhalten werde. 3. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Arbeitnehmer den Freiwilligkeitsvorbehalt letztmalig im Vorjahr mit seiner Unterschrift gegengezeichnet hat, da sich die Rechtswirkungen nicht ausschließlich auf die jeweiligen Bezugsjahre beziehen.

Normenkette:

BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1998. Der Kläger, der am 10.12.1998 das seit dem 01.01.1992 bestehende Arbeitsverhältnis zum 28.02.1999 gekündigt hatte, nimmt den Beklagten auf Zahlung in Höhe eines Monatsgehalts mit DM 5.400,-- brutto nebst Verzugszinsen in Anspruch.