Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1998. Der Kläger, der am 10.12.1998 das seit dem 01.01.1992 bestehende Arbeitsverhältnis zum 28.02.1999 gekündigt hatte, nimmt den Beklagten auf Zahlung in Höhe eines Monatsgehalts mit DM 5.400,-- brutto nebst Verzugszinsen in Anspruch.
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