LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.1999
18 (16) Sa 194/99
Normen:
AFG § 141m Abs. 1 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Abs. 2 Satz 1 § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2000, 275
ZInsO 1999, 601
ZIP 1999, 1716
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 886/98

Arbeitsentgelt: Konkursausfallgeld - Rückfall des Anspruchs auf den Arbeitnehmer nach Ablehnung von Konkursausfallgeld - Masseschuld

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 18 (16) Sa 194/99

DRsp Nr. 2001/9098

Arbeitsentgelt: Konkursausfallgeld - Rückfall des Anspruchs auf den Arbeitnehmer nach Ablehnung von Konkursausfallgeld - Masseschuld

1. Nach § 141m Abs. 1 AFG gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen mit der Stellung des Antrags auf Konkursausfallgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Es handelt sich um einen vorläufigen Rechtsübergang. Nach bestandskräftiger Ablehnung des Antrags auf Konkursausfallgeld fällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf den Arbeitnehmer zurück (BAGE 38, 1 - AP Nr. 1 zu § 141m AFG). 2. Fällt eine Masseschuldforderung nach § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO nach bestandskräftiger Ablehnung des Antrags auf Konkursausfallgeld auf den Arbeitnehmer zurück, erhält diese wieder den Charakter einer Masseschuldforderung mit dem Rang des § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO. Die Herabstufung zur Konkursforderung mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. KO gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 KO ist dadurch aufgehoben (im Anschluss an BSGE 64, 6 - ZIP 1988, 1475).

Normenkette:

AFG § 141m Abs. 1 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Abs. 2 Satz 1 § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Lohnabzugs.