Die Parteien streiten darüber, ob den teilzeitbeschäftigten Klägern die Beihilfe für Aufwendungen, die durch ärztliche und zahnärztliche Behandlungen und Medikamente entstanden sind bzw. künftig entstehen werden, in gleicher Höhe zusteht, wie vollbeschäftigten Angestellten.
Der Kläger zu 1 ist am 20. März 1955, die Klägerin zu 2 am 29. Januar 1959 geboren. Sie sind miteinander verheiratet und haben Kinder.
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