LAG München - Urteil vom 01.09.1998
8 Sa 1206/97
Normen:
BAT § 40 Unterabsatz 2 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München Urteil vom 2. Juli 1997 - 16 Ca 19714/96,

Arbeitsentgelt: Krankheitsfallbeihilfe für Teilzeitbeschäftigte

LAG München, Urteil vom 01.09.1998 - Aktenzeichen 8 Sa 1206/97

DRsp Nr. 2002/14982

Arbeitsentgelt: Krankheitsfallbeihilfe für Teilzeitbeschäftigte

1. Die Beihilferegelung des § 40 Unterabs. 2 BAT ist als anlassbezogener Zuschuss zum laufenden Arbeitsentgelt ausgestaltet. 2. Mit dem Änderungstarifvertrag vom 25. April 1994 haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifhoheit den Leistungszweck entsprechend geändert, dahin dass die Beihilfe nicht mehr zur Deckung des in den Beihilfevorschriften definierten Bedarfs aller nach der Tarifnorm anspruchsberechtigten Angestellten dient; sie stellt nur noch einen Zuschuss dar, der bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen zusätzlich zur Vergütung zu zahlen ist, und zwar als Arbeitsentgelt. 3. Wird Teilzeitbeschäftigten die Beihilfe nur anteilig gewährt, liegt darin kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG.

Normenkette:

BAT § 40 Unterabsatz 2 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob den teilzeitbeschäftigten Klägern die Beihilfe für Aufwendungen, die durch ärztliche und zahnärztliche Behandlungen und Medikamente entstanden sind bzw. künftig entstehen werden, in gleicher Höhe zusteht, wie vollbeschäftigten Angestellten.

Der Kläger zu 1 ist am 20. März 1955, die Klägerin zu 2 am 29. Januar 1959 geboren. Sie sind miteinander verheiratet und haben Kinder.