BAG - Urteil vom 29.02.1984
5 AZR 455/81
Normen:
BGB § 616 Abs. 1 S. 1 ; LFZG § 1 Abs. 1 S. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 45, 165
AP Nr. 64 zu § 616 BGB
ARST 1984, 133
BB 1984, 1164
DB 1984, 1687
EzA § 616 BGB Nr. 27
EzBAT § 52 BAT Arztbesuch Nr. 1
MDR 1984, 785
NJW 1984, 2720
ZfA 1985, 600
Vorinstanzen:
I. ArbG Detmold - Urteil vom 11.03.1981 - 1 Ca 1293/80,
LAG Hamm, vom 08.09.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 480/81

Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung bei Arztbesuch

BAG, Urteil vom 29.02.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 455/81

DRsp Nr. 2008/11308

Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung bei Arztbesuch

»1. Hat die Krankheit eines Arbeiters keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge, kann der Arbeiter für die Dauer einer ärztlichen Behandlung keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG) beanspruchen, wenn nur die Termingestaltung des Arztes den Lohnausfall verursacht hat. 2. Lohnansprüche nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB können in solchen Fällen durch Tarifvertrag abbedungen werden. 3. Nach § 8 Nr. 11 Buchst c) des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 entstehen Lohnansprüche wegen eines Arztbesuches nur, wenn die Erkrankung während der Arbeitszeit (oder kurz vor Schichtbeginn) aufgetreten ist. Fällt ein Arztbesuch nur deshalb in die Arbeitszeit, weil der Arzt den Behandlungstermin so festgesetzt hat, braucht der Lohn nach dieser tariflichen Bestimmung nicht weitergezahlt zu werden.«

Normenkette:

BGB § 616 Abs. 1 S. 1 ; LFZG § 1 Abs. 1 S. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Lohn für die wegen eines Zahnarztbesuchs am 19. September 1980 ausgefallene Arbeitszeit.