LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.1994
4 Sa 55/94
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 324 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1995, 291

Arbeitsentgelt: Lohnzahlungsanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit bei unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats vorgenommener Schichtänderung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 4 Sa 55/94

DRsp Nr. 2002/6545

Arbeitsentgelt: Lohnzahlungsanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit bei unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats vorgenommener Schichtänderung

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, und nicht nur darüber, wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen sowie darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere Schicht wechseln sollen. 2. Einseitig vom Arbeitgeber getroffene Maßnahmen sind bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats insoweit unwirksam, als Einzelansprüche der Arbeitnehmer vereitelt oder geschmälert werden. Bei einer einseitigen, nicht von der Zustimmung des Betriebsrats gedeckten Anordnung, ab sofort in Normalschicht zu arbeiten, behält der Arbeitnehmer seinen Lohnzahlungsanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit, ohne dass im Sinne des § 615 BGB der Arbeitgeber die angebotene Arbeit abgelehnt haben müsste. Es liegt ein Fall der vom Gläubiger der Arbeitsleistung verschuldeten Unmöglichkeit vor (§ 324 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 324 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen
AiB 1995, 291