LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.1999
11 Sa 1740/98
Normen:
BGB § 315 Abs. 1 ; MuSchG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 4 Nr. 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 273
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4278/98

Arbeitsentgelt: Mutterschutzlohn bei fehlender Ausübung des Direktionsrechts hinsichtlich einer zumutbaren Tätigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1740/98

DRsp Nr. 2002/3739

Arbeitsentgelt: Mutterschutzlohn bei fehlender Ausübung des Direktionsrechts hinsichtlich einer zumutbaren Tätigkeit

1. Die Zuweisung einer anderen zumutbaren Tätigkeit gegenüber einer schwangeren Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, ist noch nicht erfolgt, wenn ihr zwar ihr Dienstvorgesetzter eine bestimmte Tätigkeit anbietet, jedoch gleichzeitig auf die Letztentscheidung der Personalabteilung hinweist. 2. Übt die Personalabteilung in der Folgezeit ihr Direktionsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB nicht aus, hat die schwangere Arbeitnehmerin einen Anspruch auf den Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1 ; MuSchG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 4 Nr. 1 § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand