LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.1991
7 Sa 997/91
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 139 ; HGB § 87b Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1993, 63
BB 1992, 1350
NZA 1992, 799
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 174/90

Arbeitsentgelt: Provisionsvereinbarung - Abweichung vom in einer Betriebsvereinbarung geregelten Provisionsplan

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.1991 - Aktenzeichen 7 Sa 997/91

DRsp Nr. 2001/14592

Arbeitsentgelt: Provisionsvereinbarung - Abweichung vom in einer Betriebsvereinbarung geregelten Provisionsplan

1. Ist die Verteilung der Provision durch einen als Betriebsvereinbarung geschlossenen Provisionsplan geregelt und vereinbaren zwei Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine vom Provisionsplan abweichende Provisionsverteilung für bestimmte Geschäfte, so ist dieser 3-seitige Vertrag unwirksam, wenn in ihm ein Verzicht auf Rechte aus dem Provisionsplan liegt. 2. § 87b HGB ist abdingbar. Deshalb bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Provisionsregelung, nach der für die Vermittlung von Geschäften zu niedrigeren Preisen als den Listenpreisen nicht nur die Berechnungsgrundlage, sondern auch der Provisionssatz geringer ist.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 139 ; HGB § 87b Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 30.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen