BAG - Urteil vom 12.11.1997
10 AZR 27/97
Normen:
BMT-G II § 24 § 67 Nr. 34 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1998, 181
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 501/95
ArbG Augsburg, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 32/94

Arbeitsentgelt: Schichtlohnzulage nach BMT-G II - Begriffe überwiegend und ständig

BAG, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 27/97

DRsp Nr. 2002/14833

Arbeitsentgelt: Schichtlohnzulage nach BMT-G II - Begriffe "überwiegend" und "ständig"

1. In 67 Nr. 34 BMT-G II und der dazugehörigen Protokollerklärung haben die Tarifvertragsparteien haben den Begriff "Schichtarbeit" dahingehend bestimmt, daß Schichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. 2. Der Begriff "überwiegend" wird von den Tarifvertragsparteien in § 42 Abs 1 BMT-G II als "mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit" definiert mit der Folge, dass der Tarifbegriff "ständig" voraussetzt, der Arbeiter verrichte fast ausschließlich Schichtarbeit.

Normenkette:

BMT-G II § 24 § 67 Nr. 34 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Schichtlohnzuschlages und einer Zeitzuschlagspauschale für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 30. Juni 1993.

Der Kläger, von Beruf Heizungsinstallateur, ist seit dem Jahre 1979 bei der Beklagten im sog. Veranstaltungsdienst der Stadthalle als Arbeiter beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für Gemeindearbeiter (BMT-G II) mit seinen Zusatztarifverträgen und den ergänzenden bezirklichen Regelungen (Tarifvertrag zwischen der KAV Bayern und der ÖTV Bayern) Anwendung.