BAG - Urteil vom 03.12.1986
4 AZR 21/86
Normen:
BMT-G II § 24 § 67 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1987, 95
Vorinstanzen:
I. ArbG Berlin - Urteil vom 30.04.1985 - 21 Ca 9/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Berlin - Urteil vom 23.10.1985 - 6 Sa 54/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsentgelt: Schichtlohnzuschlag für einen Notschlächter in Berlin

BAG, Urteil vom 03.12.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 21/86

DRsp Nr. 2007/24780

Arbeitsentgelt: Schichtlohnzuschlag für einen Notschlächter in Berlin

Zum Anspruch auf Schichtlohnzuschlag für Wechselschichtarbeiter anstelle des Schichtlohnzuschlags für ständige Schichtarbeiter nach § 24 Abs. 1, Abs. 2 BMT-G II.

Normenkette:

BMT-G II § 24 § 67 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1966 bei dem beklagten Land beschäftigt und war zunächst als Freibankschlächter tätig. Mit Wirkung vom 1. März 1973 übt er die Tätigkeit eines Notschlächters aus und erhält hierfür seit 1. März 1976 einen Lohn nach Lohngr. V a des Lohngruppenverzeichnisses der Anlage 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G (BBTV Nr. 2). Zusätzlich zahlte das beklagte Land einen Schichtlohnzuschlag gem. § 24 Abs. 1 BMT-G II sowie einen Zuschlag nach § 6 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 zum BMT-G in Höhe von insgesamt 23 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der Lohngr. V a BBTV Nr. 2 an den Kläger. Ab 1. September 1983 erhält der Kläger nur noch einen Schichtlohnzuschlag in Höhe von 7 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der Lohngr. V a BBTV Nr. 2, während die Zeitzuschläge aufgrund der monatlich zu erstellenden Lohnstundennachweise einzeln nach ihrem Entstehungsgrund erfaßt und ausgezahlt werden.