BAG - Urteil vom 01.09.1993
10 AZR 326/92
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; TVK (TV für die Musiker von Kulturorchestern vom 01.07.1971 i.d.F. vom 05.10.1988) § 26 Abs. 3 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 12 (17) Sa 405/92 - 26.05.92,
ArbG Krefeld, vom 30.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2824/91

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für einen stellvertretenden (Solo-) Klarinettisten

BAG, Urteil vom 01.09.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 326/92

DRsp Nr. 2002/7663

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für einen stellvertretenden (Solo-) Klarinettisten

1. Die Eingruppierung und Vergütung der Orchestermusiker nach dem TVK richtet sich - anders als im allgemeinen öffentlichen Dienst - weder nach Arbeitsvorgängen noch nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit, sondern allein danach, welches Instrument der Arbeitnehmer nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu spielen hat. 2. Das Fehlen einer formalen Übertragung einer Tätigkeit nach § 26 Abs. 1 TVK wird nicht durch die tatsächliche Ausgestaltung und den Umfang der Dienste eines Musikers ersetzt. Zwar war der Kläger weitgehend als 1. (Solo-) Fagottist tätig, jedoch begründet dies keinen Anspruch auf eine Tätigkeitszulage nach Stufe 1 des § 26 Abs. 3 TVK, weil ein solcher nicht von Umfang und Anzahl der Solo-Fagottisten-Dienste, sondern von der förmlichen Übertragung einer Tätigkeit der Stufe 1 des § 26 Abs. 3 TVK abhängt.

Normenkette:

BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; TVK (TV für die Musiker von Kulturorchestern vom 01.07.1971 i.d.F. vom 05.10.1988) § 26 Abs. 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Tätigkeitszulage.