BAG - Urteil vom 18.04.1984
4 AZR 121/82
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; TVK (TV für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971) § 26 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 611 BGB Musiker
ZfA 1985, 548
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.12.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 50/81
ArbG Braunschweig, vom 11.02.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 454/80

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für einen stellvertretenden (Solo-) Oboisten

BAG, Urteil vom 18.04.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 121/82

DRsp Nr. 2002/7695

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für einen stellvertretenden (Solo-) Oboisten

1. Die besondere Zulage des § 26 Abs 5 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK) ist an Orchestermusiker nur dann zu zahlen, wenn sie vorübergehend oder vertretungsweise nach § 6 Abs 2 Buchst a dieses Tarifvertrages eingesetzt werden. Bei Tätigkeiten, die Orchestermusiker aufgrund ihres Arbeitsvertrages schulden, kommt diese Zulage nicht in Betracht. 2. In welchem Umfang ein stellvertretender 1. (Solo-) Instrumentalist zur Tätigkeit als Solist verpflichtet ist, wird vom TVK nicht ausdrücklich geregelt, sondern unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das jedoch unter Berücksichtigung der fachmusikalischen Üblichkeit und nicht rechtsmissbräuchlich anzuwenden ist.

Normenkette:

BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; TVK (TV für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971) § 26 ; TVG § 1 ;

Tatbestand