BAG - Urteil vom 18.04.1984
4 AZR 267/82
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; TVK (TV für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971) § 26 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 237/82
ArbG Wuppertal, vom 28.01.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4504/81

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für einen stellvertretenden (Solo-) Paukisten

BAG, Urteil vom 18.04.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 267/82

DRsp Nr. 2002/7696

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für einen stellvertretenden (Solo-) Paukisten

1. Die besondere Zulage des § 26 Abs 5 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK) ist an Orchestermusiker nur dann zu zahlen, wenn sie vorübergehend oder vertretungsweise nach § 6 Abs 2 Buchst a dieses Tarifvertrages eingesetzt werden. Bei Tätigkeiten, die Orchestermusiker aufgrund ihres Arbeitsvertrages schulden, kommt diese Zulage nicht in Betracht. 2. In welchem Umfang ein stellvertretender 1. (Solo-) Instrumentalist zur Tätigkeit als Solist verpflichtet ist, wird vom TVK nicht ausdrücklich geregelt, sondern unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das jedoch unter Berücksichtigung der fachmusikalischen Üblichkeit und nicht rechtsmissbräuchlich anzuwenden ist.

Normenkette:

BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; TVK (TV für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971) § 26 ; TVG § 1 ;

Tatbestand