BAG - Urteil vom 07.02.1996
10 AZR 516/94
Normen:
TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) Anlage 2 § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 9 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 468
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1796/93
ArbG Düsseldorf, vom 16.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4468/93

Arbeitsentgelt: tarifliche Tätigkeitszulage während Orientierungsphase - TV Arb

BAG, Urteil vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 516/94

DRsp Nr. 2002/7625

Arbeitsentgelt: tarifliche Tätigkeitszulage während Orientierungsphase - TV Arb

Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 9 Anl. 2 zum TV Arb ist der Anspruch auf die tarifliche Tätigkeitszulage für Arbeitnehmer zu bejahen, insbesondere wenn er als Arbeiter auf einem Beamten-Dienstposten mit der Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 7 oder höher beschäftigt ist.

Normenkette:

TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) Anlage 2 § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 9 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Tätigkeitszulage.

Der Kläger wurde am 1. August 1987 beim Fernmeldeamt E der Beklagten zunächst als Auszubildender zum Kommunikationselektroniker eingestellt; seit dem 1. März 1991 ist er dort als Kommunikationselektroniker tätig. Ab dem 1. März 1991 war der Kläger in Lohngruppe 6 eingestuft; seit dem 1. März 1993 wird er nach Lohngruppe 7 der Anl. 2 zum TV Arb bezahlt. Vom 1. März 1991 bis zum 31. März 1992 war der Kläger auf einem Dienstposten mit der Beamtenbewertung A 5/A 6 eingesetzt. Er nimmt seit dem 1. April 1992 einen Beamtendienstposten mit der Bewertung A 7 ein. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft Tarifbindung der TV Arb Bundespost Anwendung.